Wie kann ich Blackberry & Co steuerlich absetzen?

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Gastbeitrag unseres Steuerexperten Klaus Linke

Als Selbständiger wissen Sie sicherlich, dass Sie betrieblich genutzte technische Geräte wie PCs, Notebooks, Monitore, Scanner, Faxgeräte oder Drucker grundsätzlich von der Steuer absetzen können.

Aber wussten Sie schon, dass dies auch für Smartphones, iPads und all die anderen „technischen Spielereien“ gilt, die aktuell auf den Markt kommen?

Voraussetzungen für die Abschreibung:

Sie können betrieblich oder überwiegend betrieblich genutzte elektronische Geräte dann steuerlich geltend machen, wenn sie zum Anlagevermögen gehören und den Abschreibungsvorschriften entsprechen. Dafür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:

  • Arbeitsmittel: Das Gerät ist ein Arbeitsmittel, das zur Erstellung von Gütern und/ oder Leistungen verwendet wird. Im Falle eines Smartphone trifft dies beispielsweise zu, wenn Sie es zum Versand beruflicher E-Mails oder für berufliche Telefonate verwenden.
  • Eigentum des Unternehmens: Der Gegenstand muss zu Ihrem Anlagevermögen gehören. Dies trifft beispielsweise auf ein gekauftes iPad zu, nicht jedoch auf ein geleastes Gerät.
  • Längerfristige Nutzung: Sie nutzen den technischen Gegenstand beruflich länger als ein Jahr.
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter: Das Gerät wird in irgendeiner Form abgeschrieben.

Die Abschreibung im Detail:

Anlagegüter, zu denen auch technische Geräte zählen, verlieren ihren Wert nicht sofort, sondern im Verlauf des Zeitraums, in dem sie genutzt werden. Diese Wertminderung ist die Abschreibung. Ihre Höhe richtet sich vor allem nach der technischen Nutzungsdauer, die man in der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums nachschlagen kann:

Beispiele:

Computer, Scanner, Drucker: 3-4 Jahr

Handy: 4-5 Jahren,

Faxgerät: 5-6 Jahren

Kopierer: 5-7 Jahren.

Telefon:  6-8 Jahren.

Wollen Sie die amtlich vorgegebene Nutzungsdauer verkürzen, müssen Sie das dem Finanzamt gegenüber begründen (z.B. wegen technischer Überholung).

Die betriebliche Nutzung nachweisen:

Die Nachweisbarkeit der geschäftlichen Nutzung gegenüber dem Finanzamt ist die oft entscheidende Klippe. Sammeln Sie daher Belege und Rechnungen wie Einzelnachweise von Smartphone-Verbindungen, regelmäßige Aufwendungen für zusätzliche Programme( Apps), Computer-Duplikatausdrucke von versendeten E-Mails. Schreiben Sie gegebenenfalls Eigenbelege.

Über den Autor: Klaus Linke (60) ist Diplom-Volkswirt und hat sich als freier Autor auf Steuerfragen spezialisiert.

 


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