Gastbeitrag von Klaus Linke
Wer in Steuerfragen unsicher ist kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Der Finanzbeamte muss Ihnen sagen, wie sich Ihre Maßnahme steuerlich auswirkt und bleibt an diese Aussage später gebunden.
Ist das die Lösung all Ihrer steuerlichen Probleme? Können Sie vielleicht sogar den Steuerberater sparen?
Leider nein! Diese an sich bürgerfreundliche Regelung hat einen Haken: Das Finanzamt darf Ihnen für eine verbindliche Auskunft Gebühren aufbrummen. Und die können gewaltig sein. Beispiel: Ein Unternehmer wollte seine Firmengruppe umstrukturieren. Er beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen. Dafür stellte ihm das Finanzamt 91.000 Euro in Rechnung.
Wie hoch fallen die Gebühren aus?
Da werden Sie vom Finanzamt kaum eine präzise Auskunft erhalten. In seltenen Fällen wird die Erteilung einer Auskunft nach der dafür benötigten Zeit bemessen. Das können Sie als Antragsteller kaum überprüfen. 50 bis 100 Euro je angefangener Stunde sind üblich, mindestens jedoch 100 Euro. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde.
Allgemein üblich ist die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert. Hier bemisst sich die Gebühr nach dem, was die Auskunft an Steuervorteilen bringt. Das Finanzamt darf dann die Gerichtskosten ansetzen, die für diesen Gegenstand fällig würden, wenn er vor Gericht ausgehandelt würde. Diese Gebühren sind für Sie leider kaum nachvollziehbar.
Als Antragsteller müssen Sie die steuerliche Auskunftsgebühr vorab zahlen. Ziehen Sie den Antrag zurück, so liegt es im Ermessen des Finanzamts, die Gebühr zu ermäßigen. Es kann also auch die volle Gebühr erheben.
Sollten Sie also das Finanzamt als steuerliche Auskunftsstelle meiden?
Nicht unbedingt! Seit Januar 2012 gilt eine Bagatellgrenze. Danach sind verbindliche Auskünfte bis zu einen Gegenstandswert von 10.000 Euro bzw. bis zu einer Bearbeitungszeit von maximal zwei Stunden kostenfrei.
Verbindliche Auskünfte werden vor allem bei komplexen und komplizierten Sachverhalten eingeholt, zum Beispiel wenn Verträge mit Angehörigen abgeschlossen werden sollen. An eine verbindliche Auskunft muss sich das Finanzamt halten. Anders als viele Steuerpflichtige vermuten, sind die Mitarbeiter des Finanzamts durchaus hilfsbereit und kooperativ. Telefonische Anfragen werden vielfach unbürokratisch und meistens recht kompetent beantwortet. Zumindest die offizielle Beurteilung des betreffenden Sachverhalts bekommen Sie auf diese Weise meist schneller als durch stundenlange Internetrecherchen.
Für ein schriftliches Auskunftsersuchen ist folgende Checkliste hilfreich:
- Verbindliche Auskunft: Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist. Beispiel: Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Ehegatten.
- Steuersparmodelle: Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht.
- Formelle Anforderungen: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass bei diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
- Inhaltliche Anforderungen: Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse darzulegen.
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