Gastbeitrag von Klaus Linke
Wann können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen?
Mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 Euro und einer Umsatzschätzung von unter 50.000 Euro im laufenden Jahr können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Das ist freilich nur im Nebenerwerb sinnvoll. Sonst offenbaren Sie sich als „kleiner Krauter“.
Für alle anderen gilt: Die Umsatzsteuer aus Rechnungen, die Sie selbst erhalten und bezahlen, können Sie als Vorsteuer geltend machen. Hierfür müssen Sie die Umsatzsteuerbeträge, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben, von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Die entsprechend verminderten Umsatzsteuerbeträge führen Sie dann vierteljährlich bzw. jährlich an das Finanzamt ab. Grundsätzlich gilt, dass jeder Unternehmer berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Das hat allerdings nur dann Erfolg, wenn die Eingangsrechnungen eine ganze Liste von Pflichtangaben enthalten, die Sie unter §14 UStG nachlesen können.
Schaffen Sie Gegenstände an, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise nur privaten Zwecken dienen können ( z.B. aus den Bereichen Freizeit, Hausrat, Kleidung ), ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(weiterlesen…)