Steuerstraftäter wegen Überschreitung der Zahlungsfrist?

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Gastbeitrag von Klaus Linke

Kennen Sie auch das Problem mit den engen Fristen für Steuervorauszahlungen? Hat Ihr Finanzamt bei Terminüberschreitung mit Säumniszuschlägen reagiert oder sich großzügig gezeigt? Mit Milde bei Nichteinhaltung der Fristen ist es jetzt vorbei. Ab sofort soll härter auf die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen reagiert werden.

Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie sollen die Ämter alle Fälle von verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen stets der Steuerstrafsachenstelle vorgelegt werden. Dort entscheidet man, ob die verspätete Abgabe der Erklärung als Steuerhinterziehung gewertet und damit zum Straftatbestand wird. Selbst kleine Verspätungen können künftig harte Strafen zur Folge haben. Es drohen Bußgelder und Strafen wegen Steuerhinterziehung, und zwar zusätzlich zu den Säumniszuschlägen, und das kann Sie im Einzelfall Tausende von Euros kosten.

Die wichtigsten Steuerfristen sollten Sie sich einprägen. Es sind:

  • Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Der 10. Tag nach Ablauf des Voranmelde-zeitraums (Monat oder Quartal).
  • Für Lohnsteueranmeldung und –zahlung: 10. Tag nach Ablauf des Voranmelde-zeitraums (Monat oder Quartal).
  • Für Vorauszahlungen der Einkommensteuer, Kirchensteuer und Soli: 10.3, 10.6., 10.8. und 10.12. eines jeden Jahres.
  • Für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: 10.2., 15.5., 15.8., und 15.11. eines jeden Jahres.

Beispiel: Wenn Sie bisher die Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung zehn Tage zu spät abgegeben haben, mussten Sie mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von zehn Prozent der zu spät angemeldeten Steuer rechnen. Von einer weiteren Verfolgung sahen die Finanzämter meist ab, es sei denn, dass Sie dort als „Wiederholungstäter“ bekannt geworden sind.

Da die Finanzbeamten künftig kein Auge mehr zudrücken, sollten Sie sorgfältig darauf achten, die Steuervoranmeldung stets rechtzeitig abzugeben. Um sich Ärger zu ersparen, wäre der Bankeinzug der Umsatzsteuer eine sinnvolle Alternative. Das setzt allerdings voraus, dass Sie für ausreichende Deckung auf dem Konto sorgen müssen.

Verhalten bei Terminüberschreitungen

Und wenn Sie nun doch den Termin überschritten haben? Dann müssen Sie aktiv werden. Schweigen würde sich verheerend auswirken. Wenn absehbar ist, dass Sie einen Termin nicht einhalten können, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung. Geben Sie die Gründe an und reichen Sie die Anmeldung schnellstmöglich nach. Überarbeitung oder Urlaub als Grund werden nicht akzeptiert, auch nicht fehlende Unterlagen. Nur Gründe, die Sie nicht selbst verschuldet haben, also z.B. Krankheit, Unfall, Softwareprobleme, erkennt das Finanzamt in der Regel an.

Mein Tipp:

Nehmen Sie eine Terminüberschreitung nicht auf die leichte Schulter. Wenn der Fiskus Ihre Entschuldigung nicht anerkennt, drohen Bußgelder in erheblicher Höhe .Bei großen Summen und erheblichen Verzögerungen müssen Sie künftig mit Haft rechnen. Die blüht Ihnen auch, wenn Sie den Termin für die Lohnsteueranmeldung nicht einhalten.Ein kleiner Trost: Derzeit sind die Finanzämter und die Strafsachenstelle völlig überlastet, so dass sie bei gelegentlichen kleineren Verspätungen kaum tätig werden können. Gleiches gilt für die beteiligten Staatsanwaltschaften.

Klaus LinkeZur Person: Klaus Linke (60) ist Diplom-Volkswirt und hat sich als freier Autor auf Steuerfragen spezialisiert. Er war viele Jahre Geschäftsführer einer großen Wirtschaftskammer.

 


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