Der Karneval teilt die Deutschen: Die einen lieben ihn, die anderen sind froh, wenn der Aschermittwoch endlich vorbei ist. Sollte bei Ihnen im Unternehmen eine kleine Feier steigen, empfehlen wir Ihnen die folgenden Regeln zu beachten:
- Einfach feiern am Arbeitsplatz ist nicht. Der Arbeitgeber gibt vor, ob gefeiert werden darf. Wurden in der Vergangenheit regelmäßig die Tassen an Karneval geschwungen, kann das Feiern allerdings eine „betriebliche Übung“ sein. Aus einer regelmäßigen Wiederholung der Feier (mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren ohne Unterbrechung) lässt sich dann ein Rechtsanspruch ableiten.
- Karneval ohne Verkleiden geht gar nicht. Doch bevor man als Supermann auf der Baustelle steht oder als sexy Nonne am Schreibtisch sitzt, sollte man vorher mit seinem Chef und auch mit den Kollegen klären, ob überhaupt gefeiert wird – und wenn ja, in welchem Umfang. Selbst wenn Kostümierungen okay sind, sollte man nicht zu freizügig erscheinen.
- Die Tradition des Schlipsabschneidens ist nicht überall verbreitet. Narren aus Mainz und Köln mögen damit vertraut sein, Kollegen aus München oder sogar ausländische Gäste werden hingegen wenig erfreut sein, wenn Sie der neuen Seidenkawatte mit der Schere zu Leibe rücken.
- Stimmen Sie den Genuss von Alkohol vorher ab, auch wenn es sich nur um ein Glas Sekt handelt. Im schlimmsten Fall droht sonst eine Abmahnung.
- Wer im Karneval/Fasching nicht arbeiten will, muss Urlaub nehmen. Ausnahmen: Im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung besteht eine Sonderregelung.
- Betrunkene sprechen gerne mal unangenehme Wahrheiten an aber Vorsicht: wer seinen Vorgesetzten auf der Karnevalsfeier Vorgesetzten grob beleidigen, kann die fristlos gekündigt werden.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine tolle närrische Zeit!
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