Gastbeitrag von Klaus Linke
Wann können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen?
Mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 Euro und einer Umsatzschätzung von unter 50.000 Euro im laufenden Jahr können Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Das ist freilich nur im Nebenerwerb sinnvoll. Sonst offenbaren Sie sich als „kleiner Krauter“.
Für alle anderen gilt: Die Umsatzsteuer aus Rechnungen, die Sie selbst erhalten und bezahlen, können Sie als Vorsteuer geltend machen. Hierfür müssen Sie die Umsatzsteuerbeträge, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben, von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Die entsprechend verminderten Umsatzsteuerbeträge führen Sie dann vierteljährlich bzw. jährlich an das Finanzamt ab. Grundsätzlich gilt, dass jeder Unternehmer berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Das hat allerdings nur dann Erfolg, wenn die Eingangsrechnungen eine ganze Liste von Pflichtangaben enthalten, die Sie unter §14 UStG nachlesen können.
Schaffen Sie Gegenstände an, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise nur privaten Zwecken dienen können ( z.B. aus den Bereichen Freizeit, Hausrat, Kleidung ), ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Generelle Fallen beim VA
Die Gefahr, dass Ihr VA vom Finanzamt zunichte gemacht wird, lauert bei jeder Umsatzsteuer-Voranmeldung und besonders bei der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Schon bei Kleinigkeiten erkennt das Finanzamt Ihren VA nicht an, was für Sie oft sehr hohe Nachzahlungen zur Folge hat. Die Finanzbeamten sind bei der Auslegung der Regeln zunehmend kleinlich.
Die Rechnungen, die Sie erhalten, müssen generell folgende Pflichtangaben aufweisen:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- Menge und Bezeichnung der Ware und/oder Art und Umfang der Leistung
- Nettobetrag
- Umsatzsteuer oder Hinweis auf Steuerbefreiung
- Umsatzsteuerbetrag
- Bruttobetrag
- Hinweis auf im Voraus vereinbarte Skonti oder Rabatte.
Jede dieser Pflichtangaben für Eingangsrechnungen kann zur VA-Falle für Sie werden.
Beispiel: Wenn das Unternehmen, von dem Sie eine Rechnung erhalten haben, unter der angegebenen Adresse gar nicht existiert, ist Ihr VA futsch!
Die häufigsten Fallen beim VA
Besonders häufig tappen Unternehmer in folgende VA-Fallen:
- Falle: Fehlender Lieferzeitpunkt: Auf jeder Rechnung muss der Zeitpunkt der Lieferung zwingend angegeben werden. Das unterbleibt häufig bei Kassenquittungen. Bei Barzahlungsbelegen ist oft nur das Datum angegeben. Überprüfen Sie deshalb jeden Beleg und fordern Sie, falls das Lieferdatum fehlt, eine Kopie mit Lieferdatum.
- Falle: Bonus oder Preisnachlass nicht vermerkt: Sie haben mit dem Lieferanten vereinbart, dass er Ihnen ab einer bestimmten Abnahmemenge einen Bonus gewährt. Vermerkt der Lieferant in seiner Zwischenrechnung den Bonus nicht, wird die Vorsteuer nicht anerkannt. Achten Sie darauf, dass der Lieferant in seiner Rechnung auf den Preisnachlass hinweist.
- Falle: Rechnungsaussteller hat sich verrechnet: Er gibt vielleicht einen falschen Steuersatz an (z.B. 19 statt 7%) oder der von ihm ermittelte Umsatzsteuerbetrag stimmt nicht. Folge: Auch hier streicht Ihnen das Finanzamt den VA.
Rechnen Sie nach und lassen Sie sich, wenn Sie einen Fehler entdeckt haben, eine korrigierte Rechnung ausstellen.
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Gilt allerdings nur bei Rechnungen dessen betrag über 150,00€ sind, da alles darunter sogenannte Kleinbetragsrechnungen sind und bestimmte Kriterien nicht erfüllt sein müssen, wie z.B.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
fortlaufende Rechnungsnummer
Wäre im UStG §33 nachzulesen.( Die 150,00€ sind als Entgeld anzusehen, also netto.)